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   LSG Bayern, 13.09.2016 - L 13 R 937/14   

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https://dejure.org/2016,33049
LSG Bayern, 13.09.2016 - L 13 R 937/14 (https://dejure.org/2016,33049)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13.09.2016 - L 13 R 937/14 (https://dejure.org/2016,33049)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13. September 2016 - L 13 R 937/14 (https://dejure.org/2016,33049)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rente wegen Erwerbsminderung; Schwere spezifische Leistungsbehinderung; Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen; Verweisungstätigkeiten

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Nichterfüllens der Wartezeiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rente wegen Erwerbsminderung; Schwere spezifische Leistungsbehinderung; Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen; Verweisungstätigkeiten

  • rechtsportal.de

    Rente wegen Erwerbsminderung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

    Auszug aus LSG Bayern, 13.09.2016 - L 13 R 937/14
    Das BSG hält dabei eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurückzulegen, für eine derart schwere Leistungseinschränkung, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (BSG, Urteil vom 21. März 2006, B 5 RJ 51/04 unter Hinweis auf Großer Senat in BSGE 80, 24, 35).
  • BSG, 21.03.2006 - B 5 RJ 51/04 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - eingeschränkte Geh- bzw Wegefähigkeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 13.09.2016 - L 13 R 937/14
    Das BSG hält dabei eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurückzulegen, für eine derart schwere Leistungseinschränkung, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (BSG, Urteil vom 21. März 2006, B 5 RJ 51/04 unter Hinweis auf Großer Senat in BSGE 80, 24, 35).
  • BSG, 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Berufsunfähigkeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 13.09.2016 - L 13 R 937/14
    Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 5 RJ 64/02 R, in juris).
  • BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 57/96

    Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen

    Auszug aus LSG Bayern, 13.09.2016 - L 13 R 937/14
    Hier genügt jedenfalls die Bezeichnung von Arbeitsfeldern wie Prüfer, Montierer oder Verpacker von Kleinteilen (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdn. 117, BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 57/96, in juris).
  • LSG Bayern, 06.04.2001 - L 5 RJ 641/98

    Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Erfordernis

    Auszug aus LSG Bayern, 13.09.2016 - L 13 R 937/14
    Über die nach dem Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Pausen hinaus werden Arbeitnehmern in gewissem Umfang auch noch sogenannte Verteilzeiten zugestanden (Zeiten z. B. für den Weg vom Zeiterfassungsgerät zum Arbeitsplatz, das Vorbereiten beziehungsweise Aufräumen des Arbeitsplatzes, den Gang zur Toilette, Unterbrechungen durch Störungen durch Dritte usw.; vgl. z. B. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. April 2001, Az.: L 5 RJ 641/98).
  • LSG Bayern, 05.07.2017 - L 19 R 396/16

    Zur Frage der vorzeitigen Wartezeiterfüllung für eine Rente wegen

    Aus - teilweise bereits vom Sozialgericht zitierten - Gerichtsentscheidungen und dort beigezogenen berufskundlichen und arbeitsmarktbezogenen Unterlagen (vgl. weiter Thür. LSG, Urt. v. 15.12.2015, Az. L 6 R 1718/12; BayLSG, Urt. v. 13.09.2016, Az. L 13 R 937/14 - jeweils nach juris) ist zu ersehen, dass es derartige Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl gab.
  • LSG Bayern, 03.11.2021 - L 19 R 534/20

    Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung

    Das Merkmal Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.09.2016 - L 13 R 937/14 -, Rn. 79, zitiert nach juris, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.04.2017 - L 9 R 1264/15
    Der Senat geht daher davon aus, dass durch das Tragen von Kompressionsstrümpfen, die im Übrigen auch Dr. F. empfiehlt, sowie durch die Möglichkeit, die sitzende Tätigkeit gelegentlich durch Gehen und Stehen zu unterbrechen - und sei es im Rahmen der betriebsüblichen Verteilzeiten (s. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 13.09.2016., L 13 R 937/14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2015, L 11 R 3871/14, jeweils in Juris), den gesundheitlichen Einschränkungen einer chronisch-venösen Insuffizienz ausreichend Rechnung getragen werden kann, zumal laut internationaler Normung aus ergonomischen Gründen bei Venenleiden als Hauptarbeitshaltung grundsätzlich das Sitzen bevorzugt werden sollte (s. hierzu Triebig, Kentner, Schiele, Arbeitsmedizin, 4. Auflage 2014, S. 656 unter Hinweis auf DIN EN ISO 14738, DIN EN 1005-4).
  • SG Stade, 28.11.2016 - S 9 R 404/15

    Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Dauer von vier

    Abgesehen von diesen gesetzlich vorgesehenen Arbeitsunterbrechungen sind als betriebsüblich in Rechnung zu stellen verteilt Zeiten, etwa für Wege zwischen Arbeitsplatz und Zeiterfassungsgerät, Gänge zur Toilette, Unterbrechungen durch nicht vorhersehbare Störungen, aus Fürsorgegründen vom Arbeitgeber einzuräumende Zeiten für krankheitsbedingte Versorgung bei Diabetes mellitus oder Entsorgung bei Harninkontinenz usw. (vgl. von Koch in: Kreikebohm, Kommentar zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 43 Rn. 34 mwN, sowie Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. September 2016, Aktenzeichen L 13 R 937/14).
  • SG Würzburg, 11.05.2020 - S 2 R 842/18

    Erwerbsminderung, Rente, Rentenversicherung, Bescheid, Behinderung, Gutachten,

    Das Merkmal Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können (BayLSG, Urteil vom 13.09.2016, L 13 R 937/14, Rn. 79, juris, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2018 - L 9 R 3007/16
    Über die nach dem Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Pausen hinaus werden Arbeitnehmern in gewissem Umfang auch noch sogenannte Verteilzeiten zugestanden (Zeiten z. B. für den Weg vom Zeiterfassungsgerät zum Arbeitsplatz, das Vorbereiten beziehungsweise Aufräumen des Arbeitsplatzes, den Gang zur Toilette, Unterbrechungen durch Störungen durch Dritte usw.; vgl. hierzu ausführlich Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.12.2017, L 5 R 20/16 mit zahlreichen weiteren NachweisenJuris; s. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 13.09.2016, L 13 R 937/14, Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2017 - L 12 R 204/13
    Die darin beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen (Ausschluss von Überkopfarbeiten, Armvorhalte, Zwangshaltungen, Hocke, Knien, Klettern, Steigen, monotone Belastungen der linken Hand, Arbeiten auf Leitern/Gerüsten, mit Absturzgefahr, mit besonderen Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit, unter extremen Temperaturbedingungen, mit besonderen Anforderungen an die Umstellungs- und Konzentrationsfähigkeit, mit Wechsel- oder Nachtschicht, mit stark Haut belastenden Tätigkeiten) reichen sämtlich nicht über das Ausmaß hinaus, welches bereits von dem Erfordernis umfasst wird, dass es sich um "körperlich leichte Tätigkeiten" handeln muss (vgl. dazu zuletzt u.a. LSG Bayern, Urt. v. 13.9.2016 - L 13 R 937/14 - m.zahlr.w.N., juris) und sind augenscheinlich auch von der dortigen Gutachterin nicht als Grund für ein aufgehobenes Leistungsvermögen angesehen worden.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 - L 9 R 1876/14
    Hierbei handelt es sich um eine meist körperlich leichte Arbeit in geschlossenen temperierten Räumen (s. hierzu und zum Folgenden LSG Bayern, Urteil vom 13.09.2016, L 13 R 937/14).
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